Reiseversicherung
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Abweichung in den vorliegenden Sonderbedingungen gelten die Allgemeinen Bedingungen TUp Solutions Entreprises CG – W.03.2013
1. Busreiserücktrittskostenversicherung
1.1. Gegenstand und Höhe des Versicherungsschutzes
Die Gesellschaft garantiert die Erstattung der Stornogebühren an die versicherten Personen im Falle wo die Busreise vor dem Abfahrtszeitpunkt storniert wurde.
Der Antrag zur Erstattung der Stornogebühren muss spätestens 48 Stunden nach Abfahrtszeitpunkt des Busses erfolgen.
Die vorerwähnte Erstattung beschränkt sich auf den Fahrpreis des von FlibTravel International S.A. ausgestellten Fahrscheins.
In Bezug auf Krankheiten oder Unfälle gewährt die Gesellschaft dem Versicherten nur Versicherungsschutz bei Krankheiten oder Unfällen welche nach der Buchung der Busreise eingetreten sind.
1.2. Versicherungsumfang
1.2.1. Bei Todesfall oder Unfall mit mehr als 48-stündigem Krankenhausaufenthalt des Versicherten, eines Familienangehörigen des Versicherten oder des Mitreisenden, einer an der gleichen Adresse als der Begünstigte wohnhaften Person, für die er die gesetzliche Sorge- und Unterhaltspflicht hat.
1.2.2. Eine als unvereinbar mit dem Antritt der Busreise des Versicherten ärztlich bescheinigte Erkrankung des Versicherten, seines Partners, der Begleitperson des Versicherten während der Busreise, einer an der gleichen Adresse als der Begünstigte wohnhaften Person, für die er die gesetzliche Sorge- und Unterhaltspflicht hat.
1.2.3. Eine ärztlich bescheinigte Erkrankung von Verwandten in aufsteigender Linie, welche die Anwesenheit des Versicherten am Krankenbett erfordert.
1.2.4. Todesfall oder Unfall mit mehr als 48-stündigem Krankenhausaufenthalt der beruflichen Vertretung oder einer mit der Betreuung des minderjährigen oder behinderten Kindes des Begünstigten betrauten Person, sofern diese Personen namentlich bei der Busreisebuchung genannt wurden.
1.2.5. Komplikationen in der Schwangerschaft der Versicherten, ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin, einer Verwandten oder Verschwägerten bis 1. Grades des Versicherten, einer Begleitperson des Versicherten während der Busreise.
1.2.6. Schwangerschaft der Versicherten oder ihrer Mitreisenden, sofern die Busreise für den Zeitraum der letzten 3 Monate der Schwangerschaft vorgesehen war und diese zum Buchungszeitpunkt nicht bekannt war.
1.2.7. Schwere Schäden am Eigentum des Versicherten (welche die Anwesenheit des Versicherten zum Abfahrtszeitpunkt zwingend erfordern), die zum Zeitpunkt der Busreiseanmeldung noch nicht eingetreten waren und auf Feuer, Wasserschäden oder Sturm zurückzuführen sind.
1.2.8. Einberufung des Versicherten zu einem humanitären Einsatz oder zu einer militärischen Mission, sofern er zum Zeitpunkt der Buchung nicht darüber in Kenntnis war.
1.2.9. Vorladung des Versicherten:
- als Zeuge oder Geschworener vor einem Gericht;
- aufgrund einer Adoption eines Kindes ;
- aufgrund einer Organtransplantation.
1.2.10. Diebstahl der Ausweis- oder Visumunterlagen, Verweigerung eines Visums durch die Behörden des Bestimmungslandes, sofern FlibTravel International S.A. innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntgabe der Verweigerung darüber in Kenntnis gesetzt wird.
1.2.11. Obligatorische Anwesenheit des Versicherten aufgrund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses.
1.2.12. Vom Arbeitgeber zugestellte Kündigung des Arbeitsvertrags (außer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit) an den Versicherten oder einen unter seinem Dach lebenden Familienangehörigen, welcher durch den vorliegenden Vertrag versichert und in den gleichen Reiseunterlagen/auf der gleichen Reisebestätigung erwähnt ist, vorausgesetzt, diese Situation war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt.
1.3. Obliegenheiten bei einem Schadensfall
1. Den Versicherungsnehmer unverzüglich ab Kenntnisnahme eines Sachverhalts, welcher den Busreiseantritt verhindern könnte, über die Stornierung in Kenntnis setzen.
2. Die Gesellschaft innerhalb von 5 Tagen nach Mitteilung der Stornierung schriftlich informieren. Der Versicherte muss das Formblatt „Stornierungserklärung“ sorgfältig mit dem ärztlichen Bericht ausfüllen und der Gesellschaft unverzüglich mit den entsprechenden Belegen zuschicken.
3. Der Gesellschaft in allen Fällen innerhalb von 30 Tagen sämtliche nützlichen Informationen übermitteln, sowie sämtliche gestellte Fragen beantworten, um die Umstände und das Ausmaß des Schadensfalls zu bestimmen.
4. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen treffen, um möglichen Folgen des Schadensfalls vorzubeugen und diese zu beschränken.
5. Sollte die Gesellschaft es für erforderlich erachten, muss der die Stornierung veranlassende Versicherte sich zudem einer Untersuchung durch den von der Gesellschaft bestellten Arzt unterziehen.
1.4. Entschädigung
Die Entschädigung für Stornierungsgebühren erfolgt gemäß der gewählten Versicherungsformel, in Höhe des Busreisefahrpreises.
2. Reisegepäckversicherung und sonstige Leistungen
2.1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
2.1.1. Diese Versicherung gewährt dem Versicherten bis zur Höhe der Versicherungssumme Versicherungsschutz gegen Zerstörung, Diebstahl oder Verlust seines gesamten Reisegepäcks oder eines Teils seines Reisegepäcks oder durch sonstige zufällige Umstände zugefügten Schäden.
Die Versicherung beginnt zum Zeitpunkt wo der Versicherte das vom Versicherungsnehmer bereitgestellte Beförderungsmittel besteigt respektive zum Zeitpunkt wo er sein Reisegepäck dem Versicherungsnehmer übergeben hat und endet bei Erreichen des Zielortes spätestens bei endgültigem Verlassen des Beförderungsmittels respektive bei Empfangnahme seines Reisegepäcks.
Versichert ist das Reisegepäck, einschließlich der am Körper getragenen Gegenstände, sowie Campingmaterial welches der Versicherte für seinen persönlichen Gebrauch mitführt, dies bis zur Höhe der in den Sonderbedingungen von FLIBTRAVEL INTERNATIONAL S.A. pro Person vorgesehenen Summe.
2.1.2. Für aufgegebenes Reisegepäck
- bei Verlust, vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Reisegepäcks, während es sich in der Obhut des Versicherungsnehmers befindet
- bei Verlust, vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Reisegepäcks während der Busreise für notwendige Ersatzkäufe bis zu 25 % der Versicherungssumme, ohne Zusätze (die Originale der Kaufbelege sind der Schadenanzeige zur Reisegepäckversicherung beizufügen).
Fotoapparate, Videokameras und Notebooks sowie das jeweilige Zubehör sind im aufgegebenen Reisegepäck nur versichert, sofern sie sich in einem geschlossenen und verriegelten Koffer befinden.
2.1.3. Für Reisegepäck, welches sich unter der Aufsicht des Versicherten befindet, bei Verlust, vollständiger oder teilweiser Beschädigung infolge von
- Straftaten (z.B. Diebstahl)
- Unfällen, bei denen der Versicherte schwer verletzt wird oder bei Transportunfällen (z.B. Verkehrsunfall)
- Feuer oder Elementarereignissen (z.B. Überschwemmungen).
2.2. Entschädigung
2.2.1. Die Entschädigung erfolgt ohne Anwendung einer Unterversicherungsklausel.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die beschädigten oder abhanden gekommenen Gegenstände vollständig oder teilweise reparieren oder ersetzen zu lassen. Es kann keinerlei Reparatur oder Ersatz auf Kosten der Gesellschaft ohne deren vorheriges Einverständnis erfolgen.
Werden verlorene oder gestohlene Gegenstände wiedergefunden nachdem die Gesellschaft eine Entschädigung bezahlt hat, können die Versicherten entweder den Gegenstand der Gesellschaft überlassen oder den Gegenstand zurücknehmen unter Rückzahlung der bereits geleisteten Entschädigung. Die Gesellschaft ist zur Zahlung der Steuern verpflichtet insofern diese tatsächlich zu Lasten der Versicherten sind.
2.2.2. Sportgeräte, wie Skier oder Surfbretter sind im der Versicherungsumfang enthalten.
Wenn die durch die Police abgedeckten Gegenstände aus paarweise auftretenden Dingen oder einem Satz von Gegenständen bestehen, wie z. B. Manschettenknöpfen, Ohrringen, Skiern usw., die mit ihrem Gesamtwert versichert sind, so errechnet sich der Wert jedes einzelnen Gegen-stands, indem der Gesamtwert durch die Anzahl der Gegenstände geteilt wird, aus denen das Paar oder der Satz besteht.
Bei Verlust, Zerstörung, Diebstahl oder Beschädigung wird die Gesellschaft den Schaden auf der Grundlage dieses Wertes und ohne Berücksichtigung des Wertverlusts regulieren, der für das Paar oder den Satz dadurch entstehen könnte, dass sie nicht mehr komplett sind.
2.3. Ausschlüsse
Es gelten die Ausschlüsse der Allgemeinen Bedingungen.
Ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen sind:
2.3.1. Schäden durch Wertminderung, natürliche oder langsame Abnutzung, atmosphärische Einflüsse, Feuchtigkeit, Verschleißschäden oder Schäden, die sich aus einem natürlichen Mangel des versicherten Gegenstands oder einem Reinigungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsvorgang ergebenden Schäden,
2.3.2. Schäden die infolge von übertriebenem Aufziehen an Armbanduhren, Wanduhren oder sonstigen Geräten entstandenen Schäden,
2.3.3. jegliche mechanischen Schäden, die nicht durch einen charakterisierten Unfall entstanden sind, Kratzer und Einbeulungen,
2.3.4. Bargeld, Geldscheine, Wertpapiere, Reisetickets, Briefmarkensammlungen und sonstige Sammlungen von Wertgegenständen jeglicher Art,
2.3.5. Schmuck ist nicht versichert, wenn er sich im aufgegebenen Reisegepäck befindet,
2.3.6. das Zubruchgehen von zerbrechlichen Gegenständen, wie zum Beispiel Pendeluhren, Porzellan, Spiegel, Musikinstrumente, außer sie gehen aufgrund eines Feuers, eines Diebstahls oder eines Unfalls des verwendeten Transportmittels zu Bruch,
2.3.7. das Zubruchgehen oder der Verlust von Brillen, Kontaktlinsen, medizinischen Apparaten oder Prothesen im Allgemeinen,
2.3.8. die vergessenen, verlegten und unter nicht zufälligen Umständen verlorenen Gegenstände,
2.3.9. aus ihrer Fassung gefallene echte Perlen und Edelsteine,
2.3.10. die ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort zurückgelassenen Gegenstände,
2.3.11. die Folgen eines begangenen Diebstahls in einem nicht abgeschlossenen Fahrzeug und insofern die Gegenstände sich nicht unter der Aufsicht des Versicherungsnehmers befanden oder ihm nicht anvertraut wurden.
3. Versicherung für verpassten Flug
3.1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
3.1.1. Diese Versicherung bietet Versicherungsschutz im Falle eines verpassten Fluges bedingt durch einen zufälligen Umstand (gemäß nachstehendem Artikel 3.3.):
- während der gebuchten Busreise und welcher eine Ankunft im Terminal des Bestimmungsflughafens nach der von der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Registrierungsfrist, bei der der Versicherte einen Flugschein reserviert und bezahlt hat, zur Folge hat;
- vor der Abfahrt der gebuchten Busreise und welcher eine Ankunft im Terminal des Bestimmungsflughafens nach der von der Luftfahrtgesellschaft festgelegten Registrierungsfrist, bei der der Versicherte einen Flugschein reserviert und bezahlt hat, zur Folge hat;
Die Gesellschaft gewährleistet den versicherten Personen die Erstattung:
- Des Flugticketpreises oder die Umbuchungskosten für einen späteren Flug im Falle des verpassten Fluges (bis zu einer Höchstentschädigungsgrenze von 250,00 € je versicherte Person)
Im Falle wo der Versicherte den reservierten Flug noch wahrnehmen kann mittels durch die Luftfahrtgesellschaft verlangte Mehrkosten auf Grund des verspäteten Eintreffens am Schalter (Ankunft des Versicherten nach Ablauf der Registrierungsfrist), so übernimmt die Gesellschaft diese Mehrkosten bis zu einer Höchstentschädigungsgrenze von 250,00 € je versicherte Person.
3.2. Versicherungsumfang
3.2.1. Die Versicherungsleistung gilt nur für Busreisen die der Versicherte gebucht hat und dessen, vom Beförderer vorgesehene Ankunftszeit im Terminal des Bestimmungsflughafens mindestens 40 Minuten vor Schließung des Check-ins liegt.
3.2.2. Zufällige Umstände während der vom Versicherten gebuchten Busreise
Unter Ausschluss jeglicher anderer Umstände, sind als versicherte zufällige Umstände zu betrachten:
- Verkehrsstockungen zwischen dem Abfahrtsort des Busses und dem Terminal des Bestimmungsflughafens
- Zur Zeit der Abfahrt unbekannte Straßensperrungen oder Umleitungen die den Beförderer hindern, die normalerweise benutzte Strecke zu befahren
- Buspannen oder Unwohlsein des Fahrers während der Fahrt
- Verkehrsunfälle in welche der die versicherte Reise ausführende Bus verwickelt wird
- Verspätungen bedingt durch Verkehrskontrollen während der Fahrt
- Wetterbedingte Umstände (Schnee, Glatteis, Starkregen, Gewitter, Sturm, Hagel)
3.2.3. Zufällige Umstände vor Abfahrt der vom Versicherten gebuchten Busreise
Unter Ausschluss jeglicher anderer Umstände, sind als versicherte zufällige Umstände zu betrachten:
- Stornierung der Busreise durch den Beförderer vor Abfahrtszeitpunkt
- Nichterscheinen des Busses am Abfahrtsort
- Verspäteter Abfahrtszeitpunkt des Busses zum Zielflughafen